AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Vermietung und Dienstleistungen KRAFTVERKEHR Event- und Kongresskultur

§ 1 Geltungsbereich

(1) Betreiber des KRAFTVERKEHR Event- und Kongresskultur, nachfolgend Kraftverkehr genannt, ist die KRAFTVERKEHR Event GmbH, nachfolgend KVE genannt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Überlassung der Räumlichkeiten und

Außenflächen des Kraftverkehrs und für die Vermietung von Equipment wie Möbel, Technik, Dekorationsartikel o.ä., nachfolgend Mietobjekte genannt, und die Erbringung veranstaltungsbegleitender Dienst- und Werkleistungen, nachfolgend Zusatzleistungen genannt.

(2) Die AGB gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Vertragspartners werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt. Die AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf sie bedarf.

(3) Werden mit dem Vertragspartner im Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb dieser AGB.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Kunde erhält von KVE auf Basis seiner Anfrage ein verbindliches Angebot mit einer Gültigkeit von 14 Kalendertagen. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist reserviert KVE die angebotenen Mietobjekte für den Kunden.

(2) Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb der Angebotsfrist an, erstellt KVE im Anschluss den Vertrag über die angenommenen Leistungen und sendet diesen an den Kunden. Der Kunde hat den Vertrag rechtkräftig unterzeichnet binnen von 14 Kalendertagen an KVE zurückzusenden. Während dieser Rücksendefrist reserviert KVE weiterhin die im Vertrag benannten Mietobjekte für den Kunden. Erst mit Unterzeichnung des Vertrages durch beide Vertragsparteien gilt der Vertrag als rechtsverbindlich abgeschlossen.

(3) Ein Anspruch auf Verlängerung einer ablaufenden Option besteht nicht. Reservierungen und Veranstaltungsoptionen sind nicht auf Dritte übertragbar. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung oder die mehrmalige Bereitstellung von Mietobjekten zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft, soweit im Vertrag hierzu keine individuelle Regelung getroffen ist.

(4) Der Kunde bekennt mit Unterzeichnung des Vertrages, dass die Veranstaltung keine rassistischen, antisemitischen und antidemokratischen Inhalte haben wird.

(5) Der Abschluss von Verträgen bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das

Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(6) Werden im Rahmen der Veranstaltungsplanung und Vertragsdurchführung Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, sind diese nur dann wirksam, wenn sie schriftlich als Änderung zum Vertrag dokumentiert und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurden. Mündliche oder elektronische Nebenabreden sind unwirksam.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand sind die im Vertrag bezeichneten Räumlichkeiten, Außenflächen, Equipment und Zusatzleistungen.

(2) Veränderungen am Vertragsgegenstand durch den Kunden, einschließlich der Änderung von Rettungswege- und Bestuhlungsplänen durch Auf- und Einbauten, können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KVE und nach Vorliegen gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen erfolgen. Dauer, Kosten und Risiko des

Genehmigungsverfahrens gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden. Erforderlichebehördliche Genehmigungen Baugenehmigungen, Nutzungsänderungen) sind über KVE zu beantragen und abzuwickeln.

(3) Bucht der Kunde nur Teile einer Räumlichkeit, hat dieser während des Vertragszeitraums keinen Anspruch auf die alleinige Nutzung allgemeiner Verkehrsflächen, Wege, Toiletten, Garderoben und Eingangsbereiche. Er hat die Mitbenutzung dieser Flächen durch Dritte – insbesondere anderer Kunden, deren Besucher und KVE - zu dulden.

(4) Finden in den Räumlichkeiten zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Kunde sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Kunde hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Kunden eingeschränkt wird.

(5) KVE gewährleistet keinen zeitlichen, lokalen oder regionalen Gebietsschutz für Veranstaltungen gleichen oder ähnlichen Genres.

(6) KVE ist berechtigt, aus sicherheitstechnischen und/oder betrieblichen Gründen während der Auf- und Abbauphase und während einer Veranstaltung die überlassene Räumlichkeit zu betreten.

(7) KVE darf Ausbesserungen, Verbesserungen, Modernisierungen und sonstige bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung, zur Unterhaltung oder zum Ausbau des Gebäudes oder der Räumlichkeiten oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zu Beseitigung von Schäden notwendig oder zweckmäßig sind, auch ohne gesonderte Zustimmung des Kunden ausführen. Wenn gemietete Räumlichkeiten oder Flächen betroffen sind, muss der Veranstalter diese zugänglich halten. Der Kunde darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern oder verzögern.

(8) KVE darf bei solchen Maßnahmen die betrieblichen Belange des Kunden nicht übermäßig beeinträchtigen. Etwa hieraus resultierende Minderungsansprüche des Kunden bleiben unberührt.

(9) Alle vorhandenen, fest installierten gebäudetechnischen Einrichtungen dürfen grundsätzlich nur durch KVE bzw. durch vertraglich zugelassene, mit KVE verbundene Servicefirmen bedient werden. Dies gilt auch für alle zu erstellende Anschlüsse an die Versorgungsnetze (z.B. Strom, Wasser, Telekommunikation). Sofern nicht anderweitig vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass KVE eigene installierte technische Einrichtungen aus den Räumlichkeiten entfernt.

(10) Die Verantwortung für die vom Kunden eingebrachte Veranstaltungstechnik und sonstige zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Gegenstände jeglicher Art einschließlich der vom Veranstalter vorgenommenen Befestigung trägt der Kunde selbst; soweit KVE nach gesetzlichen Bestimmungen eine Verantwortlichkeit für die vom Kunden selbst eingebrachte Veranstaltungstechnik und sonstige zur Durchführung der Veranstaltung notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Gegenstände trifft, wird diese auf den Kunden übertragen.

(11) Die durch die Anwesenheit und den Einsatz des technischen Personals oder der Servicefirmen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

§4 Kosten und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Vertrag nicht anders vereinbart, muss die vertraglich vereinbarte Gesamtsumme der Mietobjekte spätestens 21 Tage vor Veranstaltungsbeginn auf dem von KVE angegebenen Konto eingegangen sein. KVE stellt hierzu rechtzeitig im Voraus die Rechnung.

(2) Das Entgelt für Nebenkosten und in Anspruch genommene Zusatzleistungen sowie ggf. weitere an KVE zu erbringenden Zahlungen, werden nach Vertragsbeendigung den Kunden in Rechnung gestellt und werden 14 Tage ohne Abzug nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Abrechnung der Nebenkosten und in Anspruch genommener Zusatzleistungen erfolgt auf Grundlage eines Protokolls und/oder Leistungsnachweises.

(3) Bei Zahlungsverzug ist KVE berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gegenüber Unternehmen und gewerblich handelnden Personen sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt KVE vorbehalten.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur im Fall der schriftlichen Zustimmung oder mit rechtskräftig festgestellten und unbestrittenen Forderungen berechtigt.

§5 Sicherheitsleistungen

(1) KVE ist berechtigt, auch über die zu leistende Vorauszahlung hinaus angemessene Sicherheitsleistungen für alle aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche (auch Schadenersatzansprüche, Kosten von Rückbauverpflichtungen etc.) zu verlangen, wenn sich aus seiner Sicht plausibel erscheinende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Zusammenhang mit, bei oder infolge der Durchführung der Veranstaltung besondere Risiken entstehen können.

(2) Anhaltspunkte für solche besonderen Risiken können sich sowohl aus der Person des Kunden als auch aus der geplanten Veranstaltung selbst ergeben.

(3) Risiken in der Person des Kunden ergeben sich beispielsweise daraus, dass Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der Bonität aufkommen lassen.

(4) Risiken in Bezug auf die Veranstaltung können sich beispielsweise daraus ergeben, dass deren Durchführung eine überdurchschnittliche Gefahr für die Mietobjekte begründen oder ein Versicherer nur bereit ist, einen Haftpflichtversicherungsvertrag unter Auflagen, erhöhten Selbstbehalten, erhöhten Prämien oder auch gar nicht abzuschließen.

(5) Sofern dem Kunden Zahlungsansprüche gegen einen Ticketingpartner zustehen, tritt er diese, zur Sicherung der Ansprüche von KVE aus dem Vertrag, an KVE ab; KVE nimmt die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach jedoch begrenzt auf maximal 120 % des Betrages, den KVE vom Kunden einschließlich der zusätzlich angemessenen Sicherheitsleistung gemäß vorgenannter Absätze insgesamt zu fordern berechtigt ist.

(6) KVE wird die Abtretung gegenüber dem Ticketingpartner des Kunden so lange nicht offenlegen, wie sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen und Pflichten zur besonderen Sicherheitsleistung nicht in Verzug befindet.

(7) Die Mietsicherheit wird zurück- bzw. freigegeben, wenn das Vertragsverhältnis beendet ist, alle Kosten abgerechnet sind und KVE aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche mehr zustehen.

(8) Wenn (Neben-)Kosten nicht sogleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vollständig abgerechnet werden können, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Mietsicherheit verlangen.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 5.000.000,- Euro (fünf Millionen Euro) und für Vermögensschäden in Höhe von mindestens 1.000.000,-.Euro (einer Million Euro) abzuschließen und KVE gegenüber durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins bis spätestens 7 Tage vor der Veranstaltung nachzuweisen.

(10) Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht.

(11) KVE steht das Recht zu, bei nicht fristgemäßem Nachweis der Versicherung die erforderliche Versicherung zu Lasten und auf Kosten des Kunden abzuschließen.

(12) Verpflichtet ist KVE jedoch zum Abschluss einer solchen Veranstalterhaftpflichtversicherung zu Lasten des Kunden nicht.

(13) Die Verpflichtung des Kunden zur Sicherheitsleistung wird als Hauptleistungspflicht des Vertrages vereinbart.

§6 Nutzungszweck

(1) Der Kunde hat bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den konkreten Nutzungszweck anzugeben. Die Nutzung der Mieträumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Insbesondere ist die vertraglich vereinbarte Maximalkapazität an Besuchern während der gesamten Veranstaltung einzuhalten und durch den Kunden zu kontrollieren.

(2) Der Vertragsgegenstand darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KVE zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken genutzt werden. Eine Änderung des im Vertrag bezeichneten Veranstaltungstitels, des Zeitraums der Veranstaltung, des Nutzungszwecks und jede Art der Überlassung an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KVE. Die Zustimmung kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Eine Zustimmung ist nur möglich, wenn die Interessen von KVE insbesondere im Hinblick auf bereits bestehende oder geplante Veranstaltungen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Veranstaltung für den Kunden geeignet ist und zugelassen wird, trifft dieser allein und eigenverantwortlich.

(4) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Kunde möglichst vor oder bei Abschluss des Vertrages, spätestens aber sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn, KVE den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung bekannt zu geben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann KVE nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann.

§7 Übergabe und Rückgabe der Räumlichkeiten

(1) KVE übergibt die Mietobjekte im gereinigten, bau- und einrichtungstechnisch einwandfreien Zustand und mit dem von dem Kunden gewünschten Equipment.

(2) Eventuelle Mängel werden bei Übergabe bzw. Rückgabe protokoliert und von beiden Vertragsparteien durch Unterschrift bestätigt.

(3) Werden während der Vertragslaufzeit Mängel oder Beschädigungen an den Mietobjekten festgestellt, so hat der Kunde diese KVE unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Maschinen, Apparate und ähnliche schwere Gegenstände dürfen nur aufgestellt werden, wenn sicher festgestellt ist, dass hinsichtlich der Statik keine Bedenken bestehen. Wenn aufgrund Überschreitung der zulässigen Belastungsgrenze dem Kunden oder KVE oder einer dritten Peron irgendwelche Schäden entstehen, ist der Kunde hierfür ausschließlich zum Schadensersatz verpflichtet und hat KVE freizustellen.

(5) Vom Kunden oder in seinem Auftrag von Dritten während der Vertragslaufzeit eingebrachte Gegenstände, Aufbauten, Dekorationen und ähnliches sind vom Kunden bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit restlos zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.

(6) Wurden die vom Kunden eingebrachten Sachen nicht entfernt, werden diese von KVE zu Lasten des Kunden kostenpflichtig entfernt. Für zurückgelassene Sachen haftet KVE nicht. KVE ist berechtigt, diese zurückgelassenen Sachen, die bis auf einen Tag nach Ende der Vertragslaufzeit nicht abgeholt worden sind, auf Kosten des Veranstalters bei einer Speditionsfirma einzulagern oder zu entsorgen.

(7) Der Kunde hat die von KVE überlassenen Mietobjekte in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er sie von KVE übernommen hat.

(8) Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, das gilt auch bei Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, berechnet KVE dem Kunden die Kosten für die notwendige Sonderreinigung, die sich nach dem Aufwand der Reinigung bzw. des Wiederherstellens des ursprünglichen Zustandes richtet.

(9) Müll und Abfälle sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Für die Entsorgung der Abfälle sind die von KVE dem Kunden entsprechend zur Verfügung gestellten Abfallcontainer zu benutzen. KVE hat das Recht, vom Kunden verursachten und nicht ordnungsgemäß entsorgten Müll auf seine Kosten zu entsorgen bzw. eine Endreinigungzu veranlassen. Der Kunde sorgt unter besonderen Veranstaltungsumständen dafür, dass während der Veranstaltung eine laufende Beräumung von Müll, Geschirr etc., eine Leerung von Behältnissen von seinem Personal und auf seine Kosten durchgeführt wird. Dies erstreckt sich auch auf Außenanlagen (Parkplätze uKVE.) in angrenzender Grundstücksnähe, die während und nach der Veranstaltung vom Kunden personell zu kontrollieren sind, erforderlichenfalls zu reinigen.

(10) Versorgungsleitungen für Gas, Elektrizität, Wärme und Wasser dürfen von dem Kunden nur im Rahmen deren Leistungskapazität beansprucht werden. Einen über die Leistungskapazitäten hinausgehenden Bedarf kann der Kunde durch Erweiterung der Kapazität auf seine Kosten nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KVE decken.

§8 Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung.

(2) Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Räumlichkeiten, bezüglich der von ihm oder durch beauftragte Dritte eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Auf und Einbauten, Abhängungen, verlegten Kabel und bühnen-, studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten.

(3) Dem Kunden obliegen sämtliche für seine geplante Veranstaltung notwendigen sicherheitsrelevanten Anzeige- und Genehmigungspflichten. Behördliche Genehmigungen und gesetzliche Meldepflichten gemäß § 15 sind entsprechend zu beachten.

(4) Es gilt die Hausordnung des „Event- und Kongresskulturzentrum Kraftverkehr in Chemnitz“. Der Kunde ist gegenüber den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Er hat bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, wird der Kunde auf Anforderung durch diesen unterstützt.

(5) Der Kunde hat einen Versammlungsleiter zu benennen, welcher auf Anforderung von KVE vor der Veranstaltung an einer Abstimmung/Einweisung über die zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen teilzunehmen hat. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist zur Anwesenheit während des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, muss jederzeit erreichbar sein und hat gegebenenfalls notwendige Entscheidungen in Abstimmung mit dem von KVE benannten Ansprechpartner, den Behörden und externen Hilfskräften (Feuerwehr, Polizei, Bauamt, Katastrophenschutz, Sanitätsdienst) zu treffen. Der

Veranstaltungsleiter des Veranstalters ist zur Einstellung des Veranstaltungsbetriebs verpflichtet, wenn eine Gefährdung von Personen in der Versammlungsstätte dies erforderlich macht, wenn sicherheitstechnisch notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht funktionieren oder wenn die Betriebsvorschriften der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung nicht eingehalten werden (können). Der

Veranstaltungsleiter wird durch einen von KVE benannten Ansprechpartner unterstützt.

(6) Für den Auf- und Abbau bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischer Einrichtungen und während der Dauer der Veranstaltung sind nach Maßgabe der §§ 39, 40 Sächsische Versammlungsstättenverordnung durch den Kunden „Verantwortliche“ zu stellen.

(7) Diese haben unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten der Räumlichkeiten alle technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung benötigt werden, unter Mitwirkung der von KVE beigestellten Fachkraft bzw. durch vertraglich zugelassene, mit KVE verbundene Servicefirmen so anzuschließen, dass die technischen Anlagen der Versammlungsstätte nicht überlastet oder anderweitig beschädigt werden.

(8) Die vom Kunden bzw. durch von ihm beauftragte Firmen eingebrachte technische Einrichtungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik insbesondere den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften BGV C1 und BGV A3 bezüglich Sicherheit und Funktionsfähigkeit entsprechen. Elektrische (Schalt-)Anlagen dürfen für Besucher nicht zugänglich sein und müssen angemessen gesichert werden.

(9) Das Einbringen von Teppichen oder anderen Fußbodenbelägen hat so zu erfolgen, dass keine Rutsch-, Stolper- oder Sturzgefahr für Personen entsteht. Teppiche und andere Fußbodenbeläge sind unfallsicher zu verlegen. Es darf zum Fixieren nur Klebeband verwendet werden, das rückstandsfrei zu entfernen ist. Selbstklebende Teppichfliesen sind nicht zugelassen. Alle eingesetzten Materialien müssen rückstandslos entfernt werden. Gleiches gilt für Substanzen wie Öle, Fette, Farben und ähnliches. Der Boden darf nicht gestrichen werden.

(10) Die Pflichten, die dem Kunden nach diesen AGB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder nach vorheriger Ankündigung zur Absage der Veranstaltung führen.

§9 Ausübung des Hausrechts

(1) KVE und den hierzu beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Kunden, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses uneingeschränkt zu.

(2) Den von KVE beauftragten Personen ist im Rahmen der Ausübung des Hausrechts jederzeit freier Zugang zur Versammlungsstätte einschließlich aller veranstaltungsspezifisch genutzter Sonderflächen zu gewähren.

§10 Rücktritt durch KVE

(1) KVE ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere bei:

  • Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten, insbesondere der Vorauszahlungspflichten
  • Nichterbringung der besonderen Sicherheitsleistung bei Gefahr besonderer Risiken Wesentlicher Änderung des Nutzungszwecks ohne Zustimmung
  • Überlassung der Versammlungsstätte an einen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung
  • Nichtbenennung des Ticketingpartners
  • Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
  • Verstoß gegen behördliche Auflagen/Genehmigungen
  • Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, die die Sicherheit der Veranstaltung betreffen
  • Verletzung oder ernsthafte Gefährdung wesentlicher der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
  • Nichtvorlage des Nachweises über das Bestehen einer Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Verstoß gegen Bestimmungen der Hausordnung
  • KVE ist vor der Erklärung des Rücktritts oder einer außerordentlichen Kündigung zu einer Fristsetzung mit Androhung der Kündigung bzw. des Rücktritts gegenüber dem Kunden verpflichtet, soweit der Kunde unter Berücksichtigung der Gesamtumstände in der Lage ist, den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unverzüglich zu beseitigen.
  • Macht KVE vom Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. § 648 Satz 2 BGB ist entsprechend anzuwenden.

§11 Rücktritt durch den Kunden

(1) Führt der Kunde aus einem von KVE nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Vertrag zurück oder kündigt ihn, ohne das ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet. Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls:

  • länger als 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn50 %
  • zwischen 30 und 90 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 %innerhalb von 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100 %.des vertraglich vereinbarten Entgeltes für die Mietobjekte einschließlich des Entgeltes für erbrachte bzw. gebuchte Zusatzleistungen, sofern KVE nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist.
  • Jede Absage der Veranstaltung bedarf der Schriftform. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale ist.
  • Der Kunde ist berechtigt, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch KVE vom Vertrag zurückzutreten, wenn er KVE den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund unter Fristsetzung zur Schaffung von Abhilfe innerhalb angemessenen Frist mitgeteilt hat, diese gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist und KVE den zum Rücktritt bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund nicht beseitigt hat.

§12 Abbruch von Veranstaltungen

(1) Bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, sicherheitsrelevante Vorschriften und bei besonderen Gefahrenlagen kann KVE vom Kunden die Räumung und Herausgabe des Vertragsgegenstandes verlangen.

(2) Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so ist KVE berechtigt, die Räumung auf Kosten und Gefahr des Kunden durchführen zu lassen.

Der Kunde bleibt in einem solchen Fall zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.

§13 Höhe Gewalt

(1) Die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien entfallen mit Ausnahme der Kosten für bereits erbrachte Leistungen in Fällen von höherer Gewalt, die sich als ein von außen kommendes, nicht voraussehbares Ereignis darstellt, das auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist. Der Ausfall oder das nicht rechtzeitige Eintreffen von Künstlern oder von Teilnehmern sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 liegt die Absage oder der Abbruch einer Veranstaltung wegen Vorliegens höherer Gewalt im Fall der Androhung terroristischer Anschläge oder anderer ernst zu nehmender Bedrohungsszenarien oder wegen des Auffindens sogenannter „Verdächtiger Gegenstände“, die zu einem Abbruch oder der Absage der Veranstaltung durch den Kunden oder auf Anordnung von Behörden führen können, in der Risikosphäre des Kunden, da er durch die Inhalte der Veranstaltung, die Zusammensetzung des Teilnehmer- und Besucherkreises sowie durch die von ihm veranlasste Publizität der Veranstaltung die Wahrscheinlichkeit des Eintritts solcher Ereignisse oder Entscheidungen beeinflusst.

(3) Für den Fall der Absage einer Veranstaltung vor Beginn des vereinbarten Vertragszeitraums finden insoweit die Vorschriften über „Rücktritt durch den Kunden" der vorliegenden AGB Anwendung.

(4) Bei einem Abbruch der Veranstaltung nach Beginn der Veranstaltung sind alle vereinbarten Entgelte abzüglich der zum Zeitpunkt der Absage noch nicht entstanden Kosten vom Kunden zu leisten.

(5) Dem Veranstalter wird der Abschluss einer entsprechenden Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.

 

§14 Werbung, Promotion-Aktionen, Ticketingpartner, Kartenverkauf 

(1) Die Werbung für die Veranstaltung liegt in der Verantwortung des Kunden. Alle Arten von Werbemaßnahmen auf dem Gelände, an und in den Räumlichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch KVE; dies gilt auch für Promotion-Aktionen. Sie müssen durch den Kunden schriftlich angekündigt und hinsichtlich Art, Umfang, Sicherheitsanforderungen und Kosten mit KVE abgestimmt werden.

(2) KVE ist nicht verpflichtet, bereits vorhandenes Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Kunden besteht. Das Abdecken vorhandener Werbeflächen durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung durch KVE.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Werbemaßnahmen und in allen Publikationen klar und unmissverständlich herauszustellen, dass er rechtlicher Veranstalter ist und nicht KVE die Veranstaltung durchführt. Ein Rechtsverhältnis kommt ausschließlich zwischen den Veranstaltungsbesucher und dem Kunden und nicht mit KVE zustande.

(4) Bei der Nennung des Namens der Versammlungsstätte auf Ankündigungen aller Art (auch im Internet) Drucksachen, Plakaten und Eintrittskarten sind ausschließlich der Originalschriftzug der Versammlungsstätte sowie das Originallogo zu verwenden. Die entsprechenden Vorlagen werden ausschließlich zu diesem Zweck bereitgestellt.

(5) Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakat, Flugblätter etc.) ist KVE vor Veröffentlichung vorzulegen. KVE ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, KVE auf Verlangen unverzüglich und schriftlich darüber Auskunft zu erteilen, welches Unternehmen die Vermarktung der Eintrittskarten im Auftrag des Veranstalters durchführt (Ticketingpartner). Der Kunde ist verpflichtet, KVE auf Verlangen Nachweise über den aktuellen Verkaufsstand (Ticketrapport, Protokolle etc.) vorzulegen. Der Veranstalter räumt KVE ferner das Recht ein, vom Ticketingpartner solche Auskünfte unmittelbar einzuholen. Der Ticketingpartner wird vom Veranstalter insoweit von einer ihn eventuell treffenden Verschwiegenheitspflicht entbunden.

(7) KVE behält sich vor, für jede Veranstaltung bestimmte Sitze für Sicherungskräfte (z. B. diensthabende Angestellte, Polizei, Feuerwehr oder Ordnungsdienst) unentgeltlich in Anspruch zu nehmen.

(8) Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung baupolizeilich zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplanes, hergestellt und ausgegeben werden.

§15 Behördliche Genehmigungen, gesetzliche Meldepflichten 

(1) Der Kunde hat für die Veranstaltung alle behördlich und gesetzlich vorgeschriebenen Melde- und Anzeigepflichten auf eigene Kosten zu erfüllen, sowie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen – soweit nicht in diesen AGB oder im Vertrag anders festgelegt - einzuholen und behördliche Anordnungen, Auflagen und Bedingungen umzusetzen.

(2) Der Kunde hat die zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden gesetzlichen Vorschriften,insbesonderedieBestimmungenderSächsischen Versammlungsstättenverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des Jugendschutzgesetzes, des sächsischen Nichtraucherschutzgesetztes und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften in eigener Verantwortung einzuhalten.

(3) Der Kunde trägt alle aus der Durchführung der Veranstaltung entstehenden Gebühren und Steuern selbst. Der Kunde hat hierzu erforderliche Meldepflichten eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Umsatzsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Veranstalter zu entrichten. Die gegebenenfalls auf das Honorar von Künstlern anfallende Künstlersozialabgabe führt der Kunde fristgemäß an die Künstlersozialkasse ab.

(4) Alle Vorschriften der Polizei, Feuerwehr, des Baugenehmigungsamtes und des Ordnungsamtes, die für die Räumlichkeiten erlassen worden sind, müssen genau eingehalten werden. Dies gilt nicht nur für die Veranstaltung selbst, sondern auch für die Auf- und Abbauzeiten.

(5) Auf Verlangen hat der Kunde KVE spätestens 3 Tage vor Beginn der Veranstaltung sämtliche Nachweise über Erfüllung der ihm obliegender Verpflichtungen zur Einholung von Genehmigungen, Anmeldung, Anzeigen und Meldungen vorzulegen.

§16 GEMA, GVL

(1) Die rechtzeitige Anmeldung und Entrichtung der Gebühren für die Aufführung oder Wiedergabe leistungsschutzrechtlich geschützter Werke bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) – bzw. bei der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH) sind alleinige Pflichten des Kunden. KVE kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA bzw. GVL, den schriftlichen Nachweis der Rechnungsstellung durch die GEMA bzw. GVL oder den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der Gebühren gegenüber der GEMA bzw. GVL vom Kunden verlangen.

(2) Ist der Kunde zum Nachweis der Gebührenzahlung nicht bereit oder hierzu nicht in der Lage, kann KVE vom Kunden die Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich anfallenden GEMA- bzw. GVL-Gebühren rechtzeitig bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung verlangen.

§17 Dienstleister und Merchandising

(1) Der Kunde hat die Möglichkeit Zusatzleistungen von KVE in Anspruch zu nehmen. Für einige dieser Dienstleistungen hat KVE entsprechende Partnerunternehmen. Für jede gewünschte Dienstleistung wird dem Kunden ein Angebot durch KVE unterbreitet. Erst mit Auftragsbestätigung hat der Kunde einen Anspruch auf die Durchführung dieser Dienstleistungen. Für die Abrechnung dieser Dienstleistungen gelten die Regelungen gemäß §5.

(2) Für in Anspruch genommene externe Dienstleistungen können zusätzlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partnerunternehmen wirksam werden. KVE weist den Kunden im Angebot entsprechend darauf hin.

(3) Dem Veranstalter ist nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von KVE über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus gewerblich tätig zu werden oder Gewerbetreibende wie z.B. Merchandiser, Blumen-, Tabakwarenverkäufer zu seinen Veranstaltungen zu bestellen. Im Falle der Zustimmung durch KVE wird festgelegt, ob bzw. in welcher Höhe der Veranstalter zusätzliche Nutzungsentgelte und/oder Anteile am Umsatzerlös an KVE zu zahlen hat.

 

§18 Herstellung von Ton, Ton-Bild- und Bildaufnahmen

(1)Tonaufnahmen, Bild-/Tonaufnahmen, Bildaufnahmen sowie sonstige Aufnahmen und Übertragungen der Veranstaltung aller Art (Radio, TV, Internet, Lautsprecher etc.) bedürfen vorbehaltlich der Zustimmung der beteiligten Urheber- und Leistungsschutzberechtigten auch der schriftlichen Zustimmung durch KVE. KVE ist berechtigt, ihre Zustimmung zu Fertigung gewerblicher Bild-, Film- und Tonaufnahmen aller Art von der Vereinbarung eines an sie zu zahlenden angemessenen Entgelts abhängig zu machen.

(2) Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen. KVE ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

(3) KVE hat das Recht, Bild-/Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht.

§19 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen des Vertrages zugänglich gemachten sowie bei Gelegenheit der Zusammenarbeit erlangten Informationen über Angelegenheiten der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind; die bei einer mündlichen Übermittlung als vertraulich bezeichnet werden; oder die aus Sicht eines objektiven Beobachters als vertraulich erkennbar sind; sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle vertraulich zu behandeln. Den Vertragsparteien ist es untersagt, vertrauliche Informationen ohne schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei zu einem anderen als dem zur vertragsgemäßen Aufgabenerfüllung vorgesehenen Zweck zu verwerten, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten, die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrages bereits bekannt waren, die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch die offenlegende Partei bereits veröffentlich waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat.

(2) Die Rechte und Pflichten nach (1) und (2) werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt.

(3) KVE verpflichtet sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen des Kunden zu gewähren, die mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind.

(4) Für die Inanspruchnahme des Projektmanagements, werden die Daten des Kunden an die externe Eventagentur, c-events Chemnitz, weitergegeben.

(5) KVE verpflichtet sich die Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung (EU DSGVO) sowie sonstige anwendbare datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

§ 20 Haftung des Kunden

(1) Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflicht auf den an ihn überlassenen Räumlichkeiten und Flächen für die Dauer des Vertragsverhältnisses.

(2) Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist für beide Seiten ausgeschlossen.

(3) Veranstaltungsbedingte Schäden liegen in der Risikosphäre des Kunden, soweit sie in der Art der Veranstaltung, ihrer Teilnehmer oder in den Inhalten oder Abläufen der Veranstaltung begründet sind. Der Kunde haftet insoweit auch für Schäden, die durch Ausschreitungen gegen die Veranstaltung oder durch vergleichbare durch die Veranstaltung veranlasste Geschehnisse entstehen.

(4) Der Kunde stellt KVE von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, unwiderruflich frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen KVE als Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.

(5) Der Kunde stellt KVE unwiderruflich von allen Ansprüchen frei, die dadurch entstehen, dass die Veranstaltung oder die Werbung für die Veranstaltung gegen Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Bild- und Namensrechte, Markenrechte, Wettbewerbsrechte, Persönlichkeitsrechte) oder sonstige gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf alle etwaig anfallenden Abmahn-, Gerichts- und Rechtsverfolgungskosten.

(6) Für Schäden, die auf vom Kunden veranlasste bauliche Veränderungen und Einbauten und deren Gebrauch zurückzuführen sind, haftet der Kunde und stellt KVE von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

§21 Haftung von KVE

(1) Eine verschuldensunabhängige Haftung von KVE auf Schadensersatz für verborgene Mängel (§ 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB) an den überlassenen Räumlichkeiten und Nutzungsflächen bei Vertragsabschluss ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf Minderung der Entgelte wegen Mängeln ist hiervon nicht betroffen, soweit KVE bei Erkennbarkeit und Behebbarkeit eines Mangels dieser Mangel oder die Minderungsabsicht während der Vertragsdauer angezeigt wird.

(2) Die Haftung von KVE für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

(3) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Schadensersatzpflicht von KVE für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

(4) KVE haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von KVE, haftet KVE nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

(5) KVE übernimmt keine Haftung bei Verlust der vom Kunden oder in seinem Auftrag von Dritten oder von Besuchern eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten und sonstigen Wertgegenstände, soweit KVE keine entgeltpflichtige Verwahrung übernommen hat.

(6) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von KVE.

(7) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, sowie im Fall der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften.

§22Erfüllungsort, Geltung Deutschen Rechts, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Chemnitz.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§23 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, die ungültige Regelung so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Ticket-Kauf

KRAFTVERKEHR Event- und Kongresskultur

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB" genannt) gelten für den Erwerb und für die Verwendung von Eintrittskarten- im Folgenden "Ticket(s)" - für Zutritt und Aufenthalt bei von oder unter Mitwirkung der KRAFTVERKEHR Event GmbH durchgeführten Veranstaltungen.

(2) Durch Erwerb oder Verwendung eines Tickets akzeptiert der jeweilige Erwerber bzw. Inhaber die Geltung dieser AGB.

§ 2 Vertragsabschluss und Zahlung

(1) Bestellungen von Tickets werden grundsätzlich nur gegen Vorauskasse (z.B. Barzahlung, Überweisung, Lastschrift) ausgeführt. Wird ausnahmsweise eine Bestellung auf Rechnung gewährt, verpflichtet sich der Erwerber, den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei Rückruf der Lastschrift ist die KRAFTVERKEHR Event GmbH nicht an die Bestellung gebunden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt für diesen Fall ausdrücklich vorbehalten. Für Mahnungen ab der zweiten Mahnstufe wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 5 Euro zzgl. Verzugszinsen erhoben.

(2) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben dem Kunden übersandte bzw. ausgehändigte Tickets im Eigentum der KRAFTVERKEHR Event GmbH.

(3) Bestellungen können nachträglich weder geändert noch zurückgenommen werden. Erst mit Absendung bzw. Aushändigung des Tickets an den Kunden wird das von Diesem abgegebene Angebot der KRAFTVERKEHR Event GmbH angenommen.

(4) Die KRAFTVERKEHR Event GmbH behält sich das Recht vor, eine maximale Anzahl an zu erwerbenden Tickets für eine Veranstaltung pro Kunde festzulegen.

(5) Ermäßigte Tickets berechtigen den Inhaber zum Zutritt zur Veranstaltungsstätte nur in Verbindung mit einer gültigen Bescheinigung, aus der der Grund der Ermäßigung hervorgeht.

§ 3 Ticketversand und -hinterlegung

(1) Ein Versand von Tickets erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden.

(2) Sofern der Erwerber die Hinterlegung von Tickets wünscht, erfolgt diese auf dessen Gefahr.

§ 4 Rücknahme, Erstattung und Ticketverlust

(1) Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Rücknahme von erworbenen Tickets.

(2) Sollte ein Ticket auf Kulanz bzw. gegen Umtausch gegen ein anderes Ticket bzw. Gutscheine storniert werden, werden dem Erwerber 5,00€ Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.

(3) Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.

(4) Bei Abbruch einer Veranstaltung erfolgt keine Erstattung des Eintrittsgeldes. Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung behalten die Tickets ihre Gültigkeit.

(5) Bei ersatzloser Absage einer Veranstaltung erhält der Erwerber des Tickets den entrichteten Eintrittspreis gegen Rückgabe des Originaltickets zurück. Bei der Rückerstattung werden keine Bearbeitungs- und Versandgebühren zurückgezahlt.

(6) Sollte die KRAFTVERKEHR Event GmbH Plätze zu bereits erworbenen Tickets nachträglich sperren, beispielsweise für den Fall einer kurzfristigen Änderung der Location, so wird die KRAFTVERKEHR Event GmbH für Alternativplätze sorgen oder den Ticketpreis erstatten.

Weitergehende Ansprüche des Ticketinhabers sind ausgeschlossen.

§ 5 Verwendung und Weitergabe von Tickets, Ermäßigungen

Zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen liegt es im Interesse der KRAFTVERKEHR Event GmbH und anderen Zuschauern, die Weitergabe von Tickets einzuschränken. Der Verkauf der Tickets erfolgt daher ausschließlich zur privaten Nutzung. Es ist dem Ticketinhaber insbesondere untersagt:

  1. Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch die KRAFTVERKEHR Event GmbH gewerblich und/oder kommerziell zu veräußern
  2. im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis als auf den Tickets angegeben zu veräußern.
  3. Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde
  4. Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch KRAFTVERKEHR Event GmbH zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil einer nicht autorisierten Hospitality oder eines Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden
  5. Tickets illegal zu vervielfältigen

Wird ein Ticket für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese AGB, so wird das Ticket ungültig. Die KRAFTVERKEHR Event GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den Platz zu sperren und dem Besitzer des Tickets entschädigungslos den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern bzw. ihn der Veranstaltungsstätte zu verweisen. Für jeden Verstoß gegen die vorgenannten Untersagungen kann die KRAFTVERKEHR Event GmbH von dem Kunden zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1.000 Euro verlangen. Die KRAFTVERKEHR Event GmbH behält sich vor, bei einem der genannten Verstöße in angemessener Art und Weise über den Vorfall auch unter Nennung des Kunden-Namen zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in der Zukunft zu verhindern; KRAFTVERKEHR Event GmbH behält sich ebenfalls vor, Personen, die gegen diese Untersagungen verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Hausverbot auszusprechen und/oder weitere zivil- und/oder strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten.

(1) Das Ticket berechtigt zur Inanspruchnahme des auf dem Ticket beschriebenen Sitzplatzes, sofern vorhanden. Für den Fall, dass der Sitzplatz von einem anderen Veranstaltungsbesucher besetzt ist, hat der Ticketinhaber unter Zuhilfenahme des Ordnungsdienstes seinen Sitzplatzanspruch in höflicher Form geltend zu machen.

(2) Der Ticketinhaber verpflichtet sich, einen Zweiterwerber auf dieses Weitergabeverbot, diese AGB sowie die Hallenordnung zu verpflichten.

(3) Ermäßigungen für Tickets sind vom jeweiligen Veranstalter des Events abhängig und können dementsprechend variieren. Die KRAFTVERKEHR Event GmbH ist für Veranstaltungen von externen Veranstaltern nicht für die Gewährleistung von Ermäßigungen zuständig.

(4) Ein Anspruch auf Ermäßigung besteht in jedem Fall nur dann, wenn dem Kontrollpersonal auf Verlangen auch ein entsprechender Ermäßigungsnachweis erbracht werden kann.

§ 5 Bild- und Übertragungsrechte

(1) Fotos und Bilder, die von Ticketinhabern bei der Veranstaltung erstellt werden, dürfen ausschließlich für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der KRAFTVERKEHR Event GmbH.

(2) Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die von der KRAFTVERKEHR Event GmbH oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden.

§ 23 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.

§ 6 Kontakt

Bestellungen, Vertragsabschlüsse, Fragen oder Beanstandungen sind zu richten an: KRAFTVERKEHR Event GmbH, Fraunhoferstraße 60, 09120 Chemnitz oder tickets@kraftverkehr-chemnitz.de

§ 7 Haftung

(1) Der Aufenthalt an und in der Veranstaltungsstätte erfolgt auf eigene Gefahr. Gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die KRAFTVERKEHR Event nur für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, wesentliche Vertragspflichten sind betroffen. Die Haftung der KRAFTVERKEHR Event GmbH ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Chemnitz.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In diesem Falle sind die Vertragsparteien dazu verpflichtet, die ungültige Regelung so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.